Rechtliche Grundlagen
Schulrechtlich sind Besinnungstage durch einen Erlass des Kultusministeriums von 1983 und ein Schreiben des Schulkollegiums Münster von 1984 abgesichert.
RdErl. d. Kultusministers vom 22.12.1983 - BASS 14-16 Nr.2-:
Religiöse Freizeiten können als Schulveranstaltungen in der besonderen Form des Schullandheimaufenthaltes gemäß Nr. 11.4 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (WRL – BASS 13-12 Nr.2) außerhalb des planmäßigen Unterrichts zur Ergänzung und Vertiefung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Religionsunterrichts durchgeführt werden. Sie werden in der Regel vom Religionslehrer geleitet.
Sie können in Schulen, in denen Religionslehre ordentliches Fach ist, für Schüler, die am Ende des Schuljahres die schule verlassen, und für Schüler der Klasse 10 des Gymnasiums und der Gesamtschule durchgeführt werden. Hierfür können im Schuljahr höchstens 1 Woche, bei Teilzeitschulen 2 Unterrichtstage in Anspruch genommen werden. Bei der Rahmenentscheidung der Schulkonferenz (Nr. 2.1 WRL) sind entsprechende Planungen des Religionslehrers so zu berücksichtigen, daß eine langfristige angemessene Vorbereitung solcher Veranstaltungen gewährleistet ist.
Brief des Schulkollegiums Münster vom 12.12.1984
Religiöse Freizeiten ergänzen und vertiefen die Bildungs- und Erziehungsarbeit des Religionsunterrichts zu Zeiten, die für Entscheidungen der Schüler von besonderer Bedeutung sind. Sie können für Schüler der Jahrgangsstufen 10 und 13 bzw. 12 durchgeführt werden. Sie werden in der Regel vom Religionslehrer geleitet, der sich der Hilfe anderer Theologen bedienen kann. Der Runderlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.12.1983 hat diesen Bereich geregelt. Die Schulkonferenz ist mit religiösen Freizeiten entsprechend §5 (2) Satz 4 SchMG befaßt. Sie fällt bei der religiösen Freizeit Rahmenentscheidungen wie bei Schulwanderungen und Schulfahrten. Dabei sind, wie der Runderlaß vom 22.12.1983 betont, „entsprechende Planungen des Religionslehrers so zu berücksichtigen, daß eine langfristige angemessene Vorbereitung solcher Veranstaltungen gewährleistet ist.“