Struktur und Verwaltung
Lippische Landeskirche
Kirchenvorstand
Jede Kirchengemeinde wird von einem in der Regel zehn- bis zwanzigköpfigen Kirchenvorstand geleitet. Die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde (ab Konfirmation) wählen den Kirchenvorstand. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden. Es muß also nicht immer die Pfarrerin oder der Pfarrer den Vorsitz innehaben.
► Handbuch für Kirchenälteste
Klassentag
Die 54 reformierten Gemeinden sind regional in vier ,,Klassen" (Bezirke) zusammengefaßt. Eine eigene, überregionale Klasse bilden die 10 lutherischen Gemeinden. Die evangelische Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen gehört sowohl der lutherischen als auch einer der reformierten Klassen an. In das Leitungsgremium der Klasse, den Klassentag, entsendet jede Gemeinde den oder die Pfarrer und ebensoviele Kirchenälteste. Der Klassentag, der zweimal im Jahr zusammenkommt, besteht also je zur Hälfte aus Theologen und Nichttheologen. Alle Kirchengesetze, die die Kirchengemeinden berühren, werden vor ihrer Verabschiedung durch die Landessynode den Klassentagen zur Beratung vorgelegt. Gemeinden und Klassen
Landeskirchenamt, Landeskirchenrat
Für die laufenden Amtsgeschäfte ist das Landeskirchenamt mit seinem Leitungsorgan, dem Kollegium, zuständig. Das Kollegium besteht aus dem Landessuperintendenten, einem juristischen und einem theologischen Kirchenrat. Wenn die Synode nicht tagt, übt der Landeskirchenrat stellvertretend die Leitung aus. Er besteht aus dem dreiköpfigen Kollegium, dem Präses (Vorsitzenden) der Synode und drei weiteren Synodalen. Den Vorsitz führt der Landessuperintendent. Der Landessuperintendent steht an der Spitze der Lippischen Landeskirche und ist der leitende Geistliche des reformierten Teils. Die geistliche Leitung der Lutheraner in der Lippischen Landeskirche obliegt dem lutherischen Superintendenten.
Synode
Das Wort kommt aus dem Griechischen und bedeutet ,,gemeinsamer Weg". Als höchstes kirchenleitendes Gremium soll die Synode diesen gemeinsamen Weg festlegen. Die Abgeordneten werden von den Klassentagen gewählt. Die Landessynode tagt in der Regel zweimal jährlich. Sie hat das Gesetzgebungsrecht und die Oberaufsicht über Leitung, Finanzen und Verwaltung der Landeskirche.
Kollegiale Leitung
Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat im Kirchenvorstand ebenso nur eine Stimme wie der Landessuperintendent im Landeskirchenrat. In der Synode haben die drei Mitglieder des Kollegiums Rede-, aber kein Stimmrecht. Nirgendwo liegt die Entscheidungsbefugnis bei einer einzelnen Person. Dieses kollegiale Prinzip kann Entscheidungsprozesse verlängern und ist nicht immer bequem. Es verhindert aber, daß sich zu viel Machtfülle auf eine Person konzentriert.