Religionsunterricht
Der Religionsunterricht in NRW
Der Religionsunterricht in der Schule als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche unterliegt als einziges Fach der Schule in der inhaltlichen Ausgestaltung und in der äußeren Organisation besonderen Bedingungen.
Einerseits ist der Religionsunterricht staatliches Lehrfach. Deswegen trägt die Schulverwaltung Verantwortung dafür, dass der Unterricht stattfindet und das qualifizierter Unterricht gegeben wird. Andererseits ist die staatliche Unterrichtsverwaltung darauf angewiesen, in den Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung eng mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft zusammen zu arbeiten, denn die Gestaltung des konfessionell gebundenen Unterrichtes geschieht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG). Diese Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen kann nur die jeweilige Religionsgemeinschaft selbst feststellen, unter deren Vorzeichen der Religionsunterricht stattfindet.
Religionsgemeinschaften wirken mit
Die notwendige Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaft erstreckt sich auf die Lehrpläne, die Fachbücher und die Lehrpersonen. Darüber hinaus haben die Kirchen das Recht, Einblick in den Unterricht und das Prüfungsgeschehen zu nehmen sowie durch eigene Beauftragte die fachliche Begleitung der Lehrerinnen und Lehrer im Fach Religionslehre sicherzustellen.
Teilnahme am Religionsunterricht
Die Verpflichtung und Berechtigung zur Teilnahme am Religionsunterricht ist differenziert zu betrachten: aufgrund der konfessionellen Bindung sind Mitglieder der Religionsgemeinschaft, deren Unterricht konfessionell gebundener Unterricht ist, zur Teilnahme an dem Unterricht in Religionslehre verpflichtet. Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft ist bei den christlichen Kirchen die Taufe. Aufgrund des sehr unterschiedlichen Taufverständnisses in den evangelischen Kirchen werden Kinder, die nicht einer evangelischen Kirche angehören, auf eigenen Wunsch zur Teilnahme am Religionsunterricht zugelassen.
Dies ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass in Kreisen, die der Evangelischen Kirche nicht angehören aber ihr (zumindest) nahe stehen, traditionell Formen der Erwachsenentaufe praktiziert werden. Für Kinder, denen noch nicht die Erwachsenentaufe zuteil wurde, kann die Taufe nicht als Bedingung an der Teilnahme am Religionsunterricht verlangt werden. (diese Fälle fehlt der Bezug auf das unterscheidende Element der Taufe;) Gerade solche Menschen (besser:Kinder?) fühlen sich aber der Kirche sehr verbunden. Deswegen haben auch solche Kinder einen Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am Religionsunterricht. Daneben gibt es nach evangelischem Verständnis eine grundsätzliche Öffnung des Religionsunterrichtes für die Teilnahme von Kindern anderer Konfession oder auch ohne Konfession.
Wer zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet ist oder wer auf eigenen Wunsch an diesem Unterricht teilnimmt, nimmt verbindlich teil. Das Recht zur Abmeldung aus diesem Unterricht kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verwehrt werden. Es gibt deswegen ein Recht zur Abmeldung vom Religionsunterricht. Da es sich um ein ordentliches Unterrichtsfach handelt, sind die Benotung und die Bescheinigung der Teilnahme auf einem Zeugnis verpflichtend.
Rechtliche Grundlagen zum evangelischen Religionsunterricht finden Sie hier:
Informationen zum Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen sowie den Beschluss der Lippischen Landessynode zum Religionsunterricht (2000) finden Sie hier zum Downloaden und Herunterladen:
Rechtliche Informationen zum evangelischen Religionsunterricht Nordrhein-Westfalen
Beschluss der Lippischen Landessynode zum Religionsunterricht
Zur Zukunft des Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen
Der Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen steht vor neuen Herausforderungen: Evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler werden weniger, der Anteil konfessionsloser und muslimischer Schüler steigt. Wie kann sich der Religionsunterricht auf die neue Situation einstellen? Darüber haben sich die Landeskirchen und Erzbistümer in NRW gemeinsam Gedanken gemacht. Sie haben sich darüber verständigt, welche Bedeutung und Ziele der Religionsunterricht für sie hat und ausgelotet, wie er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weiterentwickelt werden kann. Die Ergebnisse haben sie in sechs Thesen zusammengefasst.
Religionsunterricht macht Schülerinnen und Schüler sprachfähig über ihren Glauben
Der Religionsunterricht erfüllt demnach wichtige gesellschaftliche Aufgaben: Er unterstützt Schülerinnen und Schülern dabei, sich in der einer Vielfalt von Religionen und Weltanschauungen zurechtzufinden und befähigt sie, sich mit anderen über eigene Glaubensvorstellungen auszutauschen. Er bietet Antworten auf Sinnfragen und vermittelt ein Wertebewusstsein, das Toleranz und Frieden fördert.
Lehrkräfte stehen als Person für die Religion, die sie vertreten
Grundlegend für einen zukunftsfähigen Religionsunterricht in NRW bleibt dabei die im Grundgesetz (Artikel 7, Absatz 3) verankertet Bekenntnisbezogenheit. Das heißt, der Unterricht wird nach den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt. Religionslehrerinnen und -lehrer erhalten eine Beauftragung von ihrer Kirche und stehen als Person für die Religion, die sie vertreten.
Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht entwickelt sich positiv
Seit dem Schuljahr 2018/2019 besteht in NRW an den allgemeinbildenden Schulen die Möglichkeit zu einer Zusammenarbeit zwischen Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht. Bei dem sogenannten konfessionell-kooperativen Religionsunterricht gilt der Grundsatz „Gemeinsamkeiten stärken – Unterschieden gerecht werden“. Schülerinnen und Schülern werden von wechselnd evangelischen und katholischen Fachlehrerinnen und -lehren unterrichtet. Diese Organisationsform fördert ökumenische Offenheit und Verständigung bei gleichzeitiger Auseinandersetzung mit der jeweils eigenen Konfession. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht entwickelt sich in NRW sehr positiv: Im Schuljahr 2021/2022 haben sich mehr als 500 Schulen beteiligt, eine Ausweitung ist erwünscht. Entsprechend sollen Religionslehrerinnen und -lehrer verbindlich dazu aus- und fortgebildet werden.
Leitlinien für interreligiösen Austausch werden erarbeitet
Für einen zukunftsfähigen Religionsunterricht soll neben dem Austausch zwischen den Konfessionen auch der Dialog zwischen verschiedenen Religionen gefördert werden. Es gibt in NRW bereits Versuche, bei denen christliche und muslimische Schülerinnen und Schüler phasenweise oder projektbezogen gemeinsam unterrichtet werden. Diese Versuche werden derzeit von den Bistümern und Landeskirchen ausgewertet und es wird an gemeinsamen Leitlinien und Qualitätsstandards gearbeitet. Auch darüber hinaus wird die Gestaltung eines zukunftsfähigen Religionsunterrichts ein fortwährender Prozess sein. Das entstanden Thesenpapier ist dabei eine Momentaufnahme, die es weiter fortzuschreiben gilt.
Stand: 16.03.2023
► Grundlagen und Perspektiven
► Thesen für einen zukunftsfähigen Religionsunterricht in NRW
Ein Thesenpapier der Evangelischen Landeskirchen und der Katholischen Diözesen
in NRW